Nach Art. 15 DSGVO kann jeder Betroffene von dem Unternehmen, mit dem er in Verbindung steht, Auskunft verlangen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten dort verarbeitet werden; werden sie verarbeitet, hat der Betroffene auch Anspruch auf Auskunft und auch auf Erteilung einer Kopie dieser Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Der Anspruch wird in Deutschland zunehmend von Arbeitnehmern und Verbrauchern strategisch eingesetzt, um Druck auf das Unternehmen (beispielsweise Arbeitgeber oder Versicherung) auszuüben.
Er ist für Arbeitgeber in der Regel nur mit großem Aufwand zu befriedigen und daher geeignet, bei einer Verhandlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses, die Abfindung aufzurunden.
Der BGH hat jetzt erstmals den Umfang des Auskunfts- und Kopieanspruches im Falle eines Versicherungsnehmers definiert (BGH vom 15.6.2021, VI ZR 576/19). Der Versicherungsnehmer verlangte von der Versicherung Auskunft und Kopien über sämtliche gespeicherte Daten, die Versicherung weigerte sich zunächst den Anspruch vollständig zu erfüllen mit dem Hinweis, dass dem Kläger die Korrespondenz ohnehin bekannt sei.
Der BGH hielt diesen Einwand nicht für stichhaltig, da der Verbraucher nicht gehalten sei, die eigene Korrespondenz aufzubewahren oder zu speichern, und verurteilte die Versicherung zudem auch auf die Herausgabe von internen Vermerken.