Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.9.2024 (C264/23) eine Praxis legalisiert, die bei sparsamen Urlaubern längst verbreitet war. Man schaut zunächst bei booking.com welche Hotels angeboten werden, sucht sich das passende aus und ruft dann direkt beim Hotel an, ob es nicht auch etwas günstiger geht als von Booking.com ausgepreist. Oft sind die kleinen/mittleren Hoteliers auch dazu bereit, da damit die nicht unerhebliche Provision an Booking.com entfällt und der Kontakt zum Kunden direkt hergestellt werden kann.
Booking.com hatte bislang mit sogenannten „Bestpreisklauseln“ seinen Vertragshotels untersagt, die Zimmer billiger abzugeben. Nun hat der EuGH festgestellt, dass grundsätzlich alle Arten von Bestpreisklauseln dem Kartellverbot unterfallen und damit unwirksam sind.