Die rechtlichen Folgen eines solchen Gebühren und Steuersparmodells können allerdings drastisch sein: Zum einen ist der mit dem zu niedrigen Kaufpreis beurkundete Notarvertrag als Scheingeschäft nichtig (§ 117 BGB). Zum anderen verwirklichen die Parteien mit ihrer Handlung in strafrechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung und des Betruges.
In einem konkreten Fall hatte der Beklagte der Klägerin Wohnungseigentum verkauft. Beurkundet war ein Kaufpreis von 120.000 EUR, tatsächlich vereinbart war ein Kaufpreis von 150.000 EUR. Den Differenzbetrag von 30.000 EUR hatte die Klägerin dem Beklagten bereits vor dem Beurkundungstermin in bar übergeben. Nachdem der Verkäufer kalte Füße bekam, erstattete er Selbstanzeige.
Nach Auffassung des BGH (Urteil v. 15.3.2024, VZR 115/22), führt eine Schwarzgeldabrede allein nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags, solange der Hauptzweck des Vertrags der rechtmäßige Erwerb des Eigentums ist. Die Absicht zur Steuerhinterziehung soll aber nicht Hauptzweck des Vertrags sein. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Schwarzgeldabrede in diesem Fall lediglich dazu diente, den Finanzbehörden einen geringeren Kaufpreis vorzuspiegeln, um hierdurch Steuern zu hinterziehen.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Formnichtigkeit des mündlich vereinbarten höheren Kaufpreises durch die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch geheilt wurde. Die Gerichtsentscheidung betonte auch, dass die Regelungen zur Nichtigkeit bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht auf Immobilienkaufverträge übertragbar sind, die eine Schwarzgeldabrede beinhalten. Die Steuern sind in jedem Fall nachzuzahlen!