Das Landgericht Baden-Baden ist mit Urteil vom 10.11.2021 unter dem AZ 5 O 50/19 KfH (nicht veröffentlicht) unserer Auffassung gefolgt, wonach Entladefristen erst dann für den Frachtführer bindend sind, wenn genaue Angaben vorliegen und eine sogenannte „Lieferung zu festen Zeiten“ vereinbart wurde.
Dies ist dann nicht gegeben, wenn aus den Umständen des Einzelfalles (hier wurde eine falsche Maßangabe der Ware angegeben) Neuverhandlungen bezüglich der Durchführbarkeit des Transports und angepasster Fracht geführt werden, die zu einer durch das zögerliche Verhalten des Absenders verursachte Verzögerung des gesamten Transports führen. Wird hier keine konkrete Angabe bezüglich der Entladefrist abgegeben, so findet nicht Art. 17, Abs. 1 sondern Art. 19 CMR Anwendung. Demnach muss im Einzelfall abgewogen werden, ob die Entladung innerhalb eines den Umständen entsprechenden Termins erfolgte, der vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen ist.
Dies war vorliegend der Fall. Eine vernünftigerweise zuzubilligende „Verzögerung“ der Lieferfrist ist demnach nicht dem Frachtführer anzulasten. Es obliegt dem Absender, gerade bei Neuverhandlungen, dem Frachtführer konkret und genau zu kommunizieren, dass es sich um einen Transport zu festen Zeiten handelt, um dem Frachtführer die Möglichkeit einzuräumen, den Neuauftrag anzunehmen bzw. abzulehnen. Dies ist hier nicht erfolgt, so dass vermeintliche Schadenersatzansprüche des Absenders nicht durchsetzbar sind.
Sollten Sie Fragen zum internationalen Transport haben, können Sie sich gerne an Frau Avv u RA Marilena Bacci wenden.