Grundsätzlich ist der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft nicht Zeuge, sondern Partei. Es ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht sittenwidrig, den Geschäftsführer auch nur für den Zeitraum der Gerichtsverhandlung abzuberufen (oder sich mit ihm einvernehmlich auf eine zeitlich beschränkte Aufhebung zu einigen, BGH NJW- RR 2003, 1212), damit er für seine Gesellschaft aussagen kann. Der BGH hält einen Rechtsanwalt sogar für verpflichtet, eine GmbH darüber zu unterrichten, dass sie dieses Beweismittel durch Abberufung erlangen kann (zitiert nach Leuring/Rubner in NJW-Spezial 2004, S. 143 f.).