In Italien ist ein Mediationsversuch vor Klageerhebung in einigen Rechtsgebieten (zum Beispiel in Erbschaftsangelegenheiten) obligatorisch. Der Gläubiger einer Forderung kann indes den Erlass eines Mahnbescheids auch ohne Vornahme eines Mediationsversuchs beantragen. Durch den Widerspruch wird ggfs. ein kontradiktatorisches Verfahren eingeleitet, das in den genannten Rechtsgebieten die Mediation vorschreibt. Bislang sahen einige italienische Instanzgerichte und die dritte Kammer des Kassationshofes den Schuldner in der Pflicht, das Mediationsverfahren einzuleiten. Diese für die Praxis relevante Frage haben jetzt die vereinigten Senate des Kassationshofes am 19.09.2020 (19596\2020) entschieden: Es ist Aufgabe des Gläubigers, das Mediationsverfahren einzuleiten. Bleibt er also untätig, wird der erlassene Mahnbescheid aufgehoben werden.