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Italienisches Gesellschaftsrecht: Einsichtsrecht des Gesellschafters einer Gesellschaft mit Beschränkter Haftung (SRL) und einstweiliger Schutz

Gesellschaftsrecht

Italienisches Gesellschaftsrecht: Einsichtsrecht des Gesellschafters einer Gesellschaft mit Beschränkter Haftung (SRL) und einstweiliger Schutz

Mit Beschluss vom 12.1.2023 (AZ 5433/2022) hat das Landgericht Cagliari eine interessante Entscheidung zum Thema des Einsichtsrechts des Gesellschafters einer italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SRL) getroffen. In Bezug auf den Inhalt des Einsichtsrechts stellte das Gericht klar, dass sich das Recht des Gesellschafters nicht nur auf die Bücher der Gesellschaft erstreckt, sondern auf alle Dokumente und Buchhaltungsunterlagen, Steuerunterlagen und Dokumente, die einzelne Geschäftsvorgänge betreffen, da der gesetzliche Verweis auf Dokumente, die die Verwaltung betreffen, alle Dokumente umfasst, die sich auf die Leitung der Gesellschaft beziehen, und keine restriktive Auslegung zulässt, die beispielsweise zwischen administrativen- buchhalterischen und kaufmännischen Unterlagen unterscheidet.

Das Einsichtsrecht des Gesellschafters entspricht dem Bedürfnis, alle nützlichen Informationen über die konkrete Art und Weise der Geschäftsführertätigkeit zu erhalten, und ist funktional für die Haftungsklage der Gesellschaft, die auch von jedem Gesellschafter subsidiär erhoben werden kann. Kommt die Geschäftsführung dem Kontrollrecht des Gesellschafters nicht nach, so kann der Gesellschafter beim Gericht einen Eilantrag gemäß Artikel 700 der italienischen Zivilprozessordnung stellen. In einem solchen Fall kann das Gericht die Art und Weise der Einsichtnahme in die Gesellschaftsunterlagen festlegen.

Es sei daran erinnert, dass Artikel 2476 des Zivilgesetzbuches die Ausübung des Rechts nicht an ein bestimmtes und konkretes Interesse knüpft und auch keine Grenzen für die Ausübung des Rechts festlegt, obwohl es in jedem Fall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Billigkeit zum Schutz der Rechte der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter ausgeübt werden muss. Das Auskunft- und Einsichtsrecht des nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht zur Verfolgung anderer Interessen und Zwecke als derjenigen, für die es bestimmt ist, genutzt werden, da andernfalls ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegen würde.

Sollten Sie Ihre Rechte als Gesellschafter einer italienischen Gesellschaft schützen wollen, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.