Das Einsichtsrecht des Gesellschafters entspricht dem Bedürfnis, alle nützlichen Informationen über die konkrete Art und Weise der Geschäftsführertätigkeit zu erhalten, und ist funktional für die Haftungsklage der Gesellschaft, die auch von jedem Gesellschafter subsidiär erhoben werden kann. Kommt die Geschäftsführung dem Kontrollrecht des Gesellschafters nicht nach, so kann der Gesellschafter beim Gericht einen Eilantrag gemäß Artikel 700 der italienischen Zivilprozessordnung stellen. In einem solchen Fall kann das Gericht die Art und Weise der Einsichtnahme in die Gesellschaftsunterlagen festlegen.
Es sei daran erinnert, dass Artikel 2476 des Zivilgesetzbuches die Ausübung des Rechts nicht an ein bestimmtes und konkretes Interesse knüpft und auch keine Grenzen für die Ausübung des Rechts festlegt, obwohl es in jedem Fall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Billigkeit zum Schutz der Rechte der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter ausgeübt werden muss. Das Auskunft- und Einsichtsrecht des nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht zur Verfolgung anderer Interessen und Zwecke als derjenigen, für die es bestimmt ist, genutzt werden, da andernfalls ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegen würde.
Sollten Sie Ihre Rechte als Gesellschafter einer italienischen Gesellschaft schützen wollen, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.