Der BGH hat mit Beschluss vom 10.07.19, IV ZB 22/18 die Wirksamkeit eines in 1998 vor einem deutschen Notar beurkundeten Erbvertrags zwischen einer deutschen Staatsangehörigen und ihrem Lebensgefährten, der italienischer Staatsangehöriger und ebenfalls in Deutschland wohnhaft war, erklärt, mit dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und als Erbe des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder hatten. In dem Erbvertrag hatten die Vertragsparteien als Rechtswahl das deutsche Erbrecht vereinbart. Als die Frau 2017 starb kam es zu einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der erbvertraglichen wechselbezüglichen Erbeinsetzung gegenüber einem späteren Testament aus 2016, mit dem die Frau ein Enkelkind als Alleinerbe eingesetzt hatte. Diese nachträgliche Erbeinsetzung wäre jedoch nach deutschem Recht unwirksam, weil sie gegen die bindende Erbeinsetzung in dem Erbvertrag aus 1998 verstoßen hätte. Die deutschen Richter gingen davon aus, dass vor der Anwendbarkeit der EU Erbrechtsverordnung 650/2012 die Staatsangehörigkeit des Erblassers das Anknüpfungskriterium für die Erbnachfolge war, und betrachten aufgrund des Erbvertragsverbots des italienischen Rechts den Erbvertrag als ursprünglich unwirksam. Sie prüften jedoch anschließend, ob die spätere Anwendbarkeit der EU ErbVO nach ihrer Übergangbestimmung in Art. 83 Abs. 2 und 3 aufgrund der Wirksamkeitsvoraussetzungen einer vor Inkrafttreten der EuErbVO getroffenen Rechtswahl nachträglich dem Testament zur Wirksamkeit verholfen haben könnte. Der BGH hat die Wirksamkeit des Erbvertrages bestätigt, weil er bei Anwendung der Kriterien des Kapitels III der Verordnung gültig gewesen wäre, da zum Zeitpunkt des Abschlusses beide Parteien in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Das Gericht führt weiter aus, dass ein solcher gültiger Erbvertrag und damit der verbindliche Charakter seiner Bestimmungen keinen Verstoß gegen die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes und der Rechtssicherheit darstellt. Wie zu Recht festgestellt wurde (Süß, ZErb 2019, S. 284 ff.), scheint die Gültigkeit des Erbvertrages von Anfang an durch die dem Testator nach italienischem Internationalen Privatrecht eingeräumte Möglichkeit, für seine Erbfolge das Recht seines Wohnsitzlandes, in diesem Fall das deutsche Recht, zu wählen, garantiert worden zu sein (siehe § 25 Abs. 1 EGBGB alte Fassung, § 46 Abs. 2 italienischen IPR-Gesetz Nr. 218/1995, § 26 Abs. 5 EGBG). Der Umfang der Wirksamkeitsgrenzen von Erbverträgen kann in einigen Fällen noch zu Unsicherheiten bei grenzüberschreitenden Nachfolgeregelungen führen, so dass die deutsche Lehre die Figur des wirksamen wirkungslosen Erbvertrages geprägt hat.