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EuGVVO: Der italienische Kassationshof erneut über den Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei internationalen Kaufverträgen

Ausländische Gerichtsentscheidungen

EuGVVO: Der italienische Kassationshof erneut über den Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei internationalen Kaufverträgen

Die vereinigten Senate des italienischen Kassationshofs haben am 10.11.2022 erneut bestätigt, (Beschluss Nr. 33246/2022), dass die Vereinbarung einer Ex-Works Klausel grundsätzlich für den Gerichtsstand unbeachtlich ist. Eine Incoterms EXW-Klausel („Abholklausel“) besagt, dass der Verkäufer seine Ware ab Werk verkauft und er weder den Transport noch die dafür anfallenden Kosten übernimmt.

Ein italienischer Verkäufer hat in Italien auf Zahlung geklagt, und der polnische Abnehmer konnte erfolgreich die internationale Unzuständigkeit rügen. Nach Ansicht des italienischen Kassationshofes regelt die vereinbarte EXW-Klausel lediglich die Kosten und Risiken der Lieferung, diese sei jedoch kein ausreichender Anhaltspunkt für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012. Mangels anderweitiger vertraglicher Regelung zum Lieferort waren die polnischen Gerichte international zuständig, da die Ware dort geliefert wurde. Der Kassationshof bestätigt daher die in seinem jüngsten Urteil vom 24.5.2022 (Urteil Nr. 83521/2020) vertretene Auffassung.