Dieses Urteil ist vertretbar, der BGH hatte bereits 2021 entschieden (II ZR 140/20), dass ein Geschäftsführer einer GmbH auch dann nach seiner Abberufung und Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags gegenüber der Gesellschaft aus § 666 i.V.m. §§ 675, 611 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, wenn er mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass eine vorbereitende Auskunftsklage gegen den Geschäftsführer sinnvoll sein kann, um einer späteren Organhaftungsklage vorzubeugen.
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