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Gesellschaftsrecht: Auskunftspflicht des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers

Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht: Auskunftspflicht des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers

Das OLG Brandenburg hat entschieden (Urteil vom 4.12.2024 – 4 U 65/23), dass ein GmbH-Geschäftsführer, der während seiner Amtszeit eine Konkurrenzgesellschaft gründet, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt zur Auskunft über seine Geschäftstätigkeiten in Bezug auf diese Konkurrenzgesellschaft verpflichtet ist. Der beklagte Geschäftsführer hatte während seiner Tätigkeit Aufträge der GmbH an sich gezogen und diese auf sein Konkurrenzunternehmen übertragen. Die klagende GmbH forderte Auskunft über die Geschäftstätigkeiten des Geschäftsführers, um mögliche Zahlungsansprüche zu beziffern. Das Gericht stellte fest, dass die Auskunftspflicht des Geschäftsführers von einem begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung und dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft abhängt. Es wurden Verstöße gegen Wettbewerbsverbote sowie die Entziehung von Geschäftschancen als Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht festgestellt.

Dieses Urteil ist vertretbar, der BGH hatte bereits 2021 entschieden (II ZR 140/20), dass ein Geschäftsführer einer GmbH auch dann nach seiner Abberufung und Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags gegenüber der Gesellschaft aus § 666 i.V.m. §§ 675, 611 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, wenn er mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass eine vorbereitende Auskunftsklage gegen den Geschäftsführer sinnvoll sein kann, um einer späteren Organhaftungsklage vorzubeugen.