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GmbH-Recht: (Keine) Haftung des Notars für die Nichtbeachtung der Beschränkungen der Vertretungsbefugnis

Gesellschaftsrecht

GmbH-Recht: (Keine) Haftung des Notars für die Nichtbeachtung der Beschränkungen der Vertretungsbefugnis

Beschränkungen der organschaftlichen Vertretungsmacht im Innenverhältnis lassen deren Wirksamkeit im Außenverhältnis unberührt und sind daher vom Notar grundsätzlich nicht zu prüfen. Das OLG Koblenz hat sich mit Urteil vom 03.02.2022 (1 U 651/21) mit der Frage der Haftung des Notars beschäftigt und diese verneint. Die klagende GmbH verfügte als einziges relevantes Vermögen über eine Immobilie, die vom Fremdgeschäftsführer veräußert wurde, ohne die Zustimmung der Gesellschafterin einzuholen. Der Erlös aus der Veräußerung wurde auf ein Privatkonto des Geschäftsführers überwiesen. Nach Ansicht des OLG bestehe keine Haftung des beurkundenden Notars, da im Falle einer organschaftlichen Vertretungsmacht die Einsicht in das Handelsregister genügt. Eine Prüfung der Beschränkungen der organschaftlichen Vertretungsbefugnis sei nicht erforderlich. Trotz Zustimmungsvorbehalt gemäß § 49 Abs. 2 GmbHG ist die Zustimmung der Gesellschafter lediglich im Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer relevant. Lediglich im Falle von Anhaltspunkten für einen Missbrauch sind Nachforschungen des Notars erforderlich. Auch die unübliche Anweisung, den Kaufpreis auf das Privatkonto in der Schweiz zu überweisen, wurde nicht als ausreichender Anhaltspunkt betrachtet.