Der Kollege hielt dies – durchaus nachvollziehbar – für eine unsachliche Schmähkritik mit beleidigendem Charakter. Leider waren die OLG-Richter anderer Meinung und hielten die Bewertung von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Der Kollege hielt dies – durchaus nachvollziehbar – für eine unsachliche Schmähkritik mit beleidigendem Charakter. Leider waren die OLG-Richter anderer Meinung und hielten die Bewertung von der Meinungsfreiheit gedeckt.