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Grenzen der Beleidigung und übergewichtige Anwälte

Grenzen der Beleidigung und übergewichtige Anwälte

Eine Frau ärgerte sich über ein gerichtliches Familienverfahren derart, dass sie auf ihrer Homepage dem gegnerischen Rechtsanwalt als „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ bezeichnete. Rumpelstilzchen ist eine in Deutschland populäre Märchenfigur, die alles andere als eine Sympathieträgerin ist (die italienische Fassung „Tremotino“ ist weit weniger verbreitet).

 

Der Anwalt ließ sich das nicht gefallen und erwirkte eine Verurteilung wegen Beleidigung, gegen die sich die Frau  mit einer Verfassungsbeschwerde wehrte, sie sah ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. In Deutschland kann, anders als in Italien, jeder, der den Rechtsweg ausgeschöpft hat und sich in einem Grundrecht beschwert fühlt, das Verfassungsgericht anrufen.

Das Verfassungsgericht nahm die Beschwerde aus formalen Gründen nicht an, ließ es sich aber nicht nehmen, die zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidungen als unrichtig zu bezeichnen.

Die Gerichte hätten „aus dem Blick verloren“, dass es beim „Kampf um das Recht“ grundsätzlich erlaubt ist, „auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen“. Dies sei bei der Prüfung einer Beleidigung nicht ausreichend beachtet worden.