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Incoterm-Klauseln und Lieferverpflichtung im internationalen Warenkauf

Incoterm-Klauseln und Lieferverpflichtung im internationalen Warenkauf

In einem neueren Urteil des Landgerichts Darmstadt (Urt. v. 20.12.2022, 14 O 27/22) hat die 3. Kammer für Handelssachen das Prinzip bestätigt, wonach bei fehlender Übergabe der Waren- und Transportdokumente der Käufer zur Vertragsaufhebung berechtigt sein kann.

Im entschiedenen Fall hatten ein italienisches Käufer- und ein deutsches Verkäufer-Unternehmen einen Vertrag über den Verkauf von Sonnenblumenöl geschlossen, in dem für die Warenlieferung die Incoterm-Klausel FCA unter Benennung eines Übergabeortes in Italien vereinbart worden war. Die Klausel FCA (Free Carrier) bewirkt die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware am bezeichneten Ort einem vom Käufer benannten Frachtführer zu übergeben. Darüber hinaus muss der Verkäufer dem Käufer alle Dokumente zum Nachweis der Lieferung übermitteln. Zusätzlich hatten die Parteien im entschiedenen Fall vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer vor Verladung des Sonnenblumenöls auch alle Warendokumente (Ursprungszeugnis, Analysezertifikate, Qualitätsnachweise) zu übersenden hatte.

Weil der Verkäufer die Liefer- und Warendokumente trotz wiederholter Anfragen des Käufers nicht an diesen übergeben hatte, hat das Landgericht Darmstadt festgestellt, dass der Käufer berechtigt war, den Vertrag aufzuheben und den gezahlten Kaufpreis vom Verkäufer zurückzufordern. Denn die fehlende Übergabe der Dokumente stellte sowohl eine unmittelbare Verletzung der durch die Verwendung der FCA-Klausel definierten Lieferverpflichtung, als auch einen Verstoß gegen die vertraglich zusätzlich vereinbarte Pflicht zur Dokumentation der Warenqualität dar. Der Verkäufer wurde daher zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt.