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Internationale Rückführung gestohlener oder unterschlagener Fahrzeuge und gutgläubiger Erwerb durch Dritte

Internationale Rückführung gestohlener oder unterschlagener Fahrzeuge und gutgläubiger Erwerb durch Dritte

In der Praxis verzeichnen wir viele Fälle der Unterschlagung von in Italien zugelassenen Fahrzeugen. Oft handelt es sich um Fahrzeuge, die von Leasinggesellschaften an Privatpersonen vermietet werden. Unter Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen werden diese Fahrzeuge mit gefälschten Dokumenten an Dritte verkauft.

In einigen Fällen werden die Fahrzeuge nach polizeilichen und Interpol-Ermittlungen in anderen europäischen Ländern, häufig in Deutschland, gefunden und vorläufig sichergestellt. Allerdings ist mit der Auffindung die Rückführung des Fahrzeugs noch nicht beendet, da die Herausgabe des Fahrzeugs an den Eigentümer häufig durch Dritte behindert wird, die behaupten, das Fahrzeug in gutem Glauben erworben zu haben.

Die Frage ist nicht unerheblich, da es in Deutschland möglich ist, Fahrzeuge gutgläubig zu erwerben, da es weder ein mit dem öffentlichen italienischen Kraftfahrzeugregister PRA vergleichbares Register noch eine dem Art. 1156 des italienischen Zivilgesetzbuches entsprechende Regelung gibt, welche den gutgläubigen Erwerb von zugelassenen Fahrzeugen ausschließt. Das deutsche Recht schließt nur den gutgläubigen Erwerb abhanden gekommener Fahrzeuge aus (§ 935 BGB).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass das Fahrzeug in Deutschland gefunden wird, das deutsche Recht zur Bestimmung des Eigentums gilt (lex rei sitae). Fand der Verkauf jedoch in Italien statt und wurde das Fahrzeug anschließend nach Deutschland verbracht, kann möglicherweise Art. 1156 des italienischen Zivilgesetzbuches herangezogen werden, um einen gutgläubigen Erwerb auszuschließen.

Wenn der angebliche gutgläubige Erwerb in Deutschland stattgefunden hat, muss festgestellt werden, dass der Käufer die zweifelhafte Herkunft des Fahrzeugs tatsächlich nicht vermuten konnte. Die deutsche Rechtsprechung ist bei gewerblichen Käufern, wie z. B. Fahrzeughändlern, sehr streng und verlangt, dass diese auch bei Fahrzeugen ausländischer Herkunft alle geeigneten Maßnahmen - ggf. mit Hilfe von Sachverständigen vor Ort - ergreifen müssen, um die korrekte Herkunft des Fahrzeugs festzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jeder Käufer über das öffentliche italienische Kraftfahrzeugregister PRA und den digitalen Eigentumsnachweis leicht feststellen kann, wer der Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Da es sich bei einem gutgläubigen Erwerb um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, muss die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen einer summarischen Prüfung entscheiden, ob das Fahrzeug an den Eigentümer oder an den gutgläubigen Erwerber herausgegeben werden soll. Diese Entscheidung lässt zivilrechtliche Ansprüche unberührt, hat aber natürlich erhebliche Auswirkungen auf die konkreten Chancen, die Rückgabe des Fahrzeugs oder Schadensersatz zu erlangen, insbesondere wenn der Käufer nicht solvent ist und das Fahrzeug weiterverkauft wird. Deshalb ist es empfehlenswert, im Falle der Auffindung unterschlagener Fahrzeuge durch die deutschen Behörden Einsicht in die Strafakte zu beantragen und unverzüglich alle Elemente vorzulegen, die die Gutgläubigkeit des Käufers ausschließen können.

Bei Bedarf können Sie sich an unseren Rechtsanwalt Martin Cordella (m.cordella@dolce.de) wenden.