Beim Kauf von Gesellschaftsanteilen bezieht sich die Klausel, mit der sich der Verkäufer verpflichtet, den Käufer von Eventualverbindlichkeiten im Gesellschaftsvermögen freizustellen, auf eine Nebenleistung und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Gewährleistung nach Artikel 1497 des italienischen Zivilgesetzbuches. Daher unterliegt das Recht des Käufers auf Entschädigung, das sich auf die genannte Klausel stützt, nicht der einjährigen Verjährungsfrist der Artikel 1495 und 1497 des Zivilgesetzbuches, sondern der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist.
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