Der italienische Kassationsgerichtshof beendet mit der Entscheidung Nr. 20130/2020 die Praxis des (fitktiven) Doppelwohnsitzes in Ferienimmobilien in den Bergen oder am Meer und stellt fest, dass für die Befreiung von der Imu-Zahlung auf eine Immobilie sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Steuerzahlers und seiner gesamten Familie erforderlich ist. Der Ehepartner muss daher ebenfalls an derselben Adresse wohnen.
Die Gemeinden können nun eine Steuerprüfung einleiten, mit der Möglichkeit, den unbezahlten Imu bis zu fünf Jahre früher zurückzufordern.
Der Kassationsgerichtshof stellte auch klar, dass, wenn die beiden Ehegatten einen unterschiedlichen Wohnsitz angeben, weder das erste noch das zweite Haus als Hauptwohnsitz betrachtet werden kann: daher müssen Steuern für beide Immobilien gezahlt werden.