Die zweite Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs hat in ihrem Beschluss Nr. 7029/2021 entschieden, dass der Immobilienmakler auch dann Anspruch auf die Zahlung einer Provision hat, wenn keine ausdrückliche vorherige Auftragserteilung vorliegt. Es reicht aus, dass eine Vermittlungstätigkeit stattgefunden hat, die die Parteien - auch stillschweigend - begünstigt und zum Abschluss des Geschäfts geführt hat. Die Tätigkeit des Vertreters muss für den Abschluss des Geschäfts unerlässlich gewesen sein, wobei der Kausalzusammenhang nicht unbedingt unmittelbar und ausschließlich sein muss.