Der Kassationsgerichtshof hat in seinem jüngsten Beschluss Nr. 8749 vom 3. April 2024 klargestellt, dass bei nicht behebbaren Verstößen gegen die städtebaulichen Vorschriften (Unmöglichkeit der Beschaffung der Nutzbarkeit) eine qualifizierte Vertragsverletzung vorliegt, die als Konsequenz zu einer Auflösung des Verkaufs alium pro alio datum führen kann
Fehlen dagegen Verwaltungsunterlagen, sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzbarkeit der Immobilie vorhanden und können beschafft werden, kann der Rechtsbehelf der Vertragsauflösung nicht in Anspruch genommen werden. Es ist daher erforderlich, die Wesentlichkeit der Nichterfüllung gemäß Artikel 1455 des Zivilgesetzbuches zu prüfen.