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Keine Provision für Mandatsvermittlung

Keine Provision für Mandatsvermittlung

In Deutschland haben sich seit Jahren sogenannte „legal tech“- Modelle verbreitet. Ein mit juristischen Hintergrundwissen ausgestattetes IT Unternehmen wählt einen typischen Massenfall (sei es die Flugzeugverspätung, sei es der Dieselskandal), bereitet hierfür zur Bearbeitung des Mandats alle Muster vor und entwickelt eine gut beworbene „landing“- Homepage, mit der Mandate akquiriert werden. Fehlt am Ende nur noch der Rechtsanwalt, der für die Vermittlung des fertigen Mandats und der Übernahme sämtlicher Muster eine Gebühr zahlen soll.

Dieses System hat bislang gut funktioniert und aus Sicht der Redaktion des Mandantenbriefes klingt es nach einer WIN-WIN WIN-Situation; der Entwickler verdient, der Rechtsanwalt, der mit standardisierten Fällen mehr verdient als mit individuellen Einarbeitungen, auch, und auch der Mandant hat Vorteile; Er trifft der dann auf einen Anwalt, der in der Sache über erhebliche Erfahrung verfügt.

Der BGH hat diesem Geschäftsmodell erst einmal den Riegel vorgeschoben (Urteil vom 18.4.2024 IX ZR 89/23). Es hat im sogenannten geblitzt.de-Fall (Mandanten waren hier geblitzte  Geschwindigkeitsübertreter) ein Provisionsmodell gesehen und auf §  49 b Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung hingewiesen. Danach ist die Abgabe eines Teils von Gebühren für die Vermittlung von Aufträgen schlicht unzulässig.