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Nachlass Papst Benedikt XVI: Keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Nachlass Papst Benedikt XVI: Keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Ein früherer Ministrant aus einem bayerischen Ort (Garching an der Alz) wirft seinem ehemaligen Gemeindepfarrer vor, ihn Mitte der Neunzigerjahre sexuell missbraucht zu haben. Da der Pfarrer schon zuvor eine einschlägige strafrechtliche Verurteilung hatte, hält der Kläger nicht nur den Pfarrer selbst, sondern auch die Kirchenleitung dafür verantwortlich, die den offensichtlich gefährlichen Täter nach Garching versetzt hatte. Verklagt wurde also auch der damalige Münchner Erzbischof Joseph Ratzinger, der spätere Papst Benedikt XVI.

Um nach dem Tod des Papstes das Verfahren fortzusetzen, beantragte der Kläger bei dem Amtsgericht München eine Nachlasspflegschaft zur Ermittlung seiner Erben. Das Amtsgericht hielt sich international nicht zuständig, da der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes und durchgehend seit 2005 in der Vatikanstadt, einem unabhängigen Staat, hatte (s. Art. 4 EuErbVO). Vermögen sei in Deutschland auch keines vorhanden, da der ehemalige Papst alles in eine Stiftung eingebracht hatte.

Das Gericht prüfte auch eine Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO und lehnte eine solche ab, da es dem Kläger zumutbar wäre, in der Vatikanstadt ein Verfahren zur Erbenermittlung einzuleiten. Zwar sei der Zwergstaat eine absolute Monarchie ohne Gewaltenteilung, es würden dort aber vier unabhängige Gerichte existieren (Quelle: NJW Spezial, 455/2024, SZ vom 19.06.2023).