Um nach dem Tod des Papstes das Verfahren fortzusetzen, beantragte der Kläger bei dem Amtsgericht München eine Nachlasspflegschaft zur Ermittlung seiner Erben. Das Amtsgericht hielt sich international nicht zuständig, da der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes und durchgehend seit 2005 in der Vatikanstadt, einem unabhängigen Staat, hatte (s. Art. 4 EuErbVO). Vermögen sei in Deutschland auch keines vorhanden, da der ehemalige Papst alles in eine Stiftung eingebracht hatte.
Das Gericht prüfte auch eine Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO und lehnte eine solche ab, da es dem Kläger zumutbar wäre, in der Vatikanstadt ein Verfahren zur Erbenermittlung einzuleiten. Zwar sei der Zwergstaat eine absolute Monarchie ohne Gewaltenteilung, es würden dort aber vier unabhängige Gerichte existieren (Quelle: NJW Spezial, 455/2024, SZ vom 19.06.2023).