Das 2006 vom damaligen Minister für wirtschaftliche Entwicklung, Pierluigi Bersani,
erlassene Gesetzesdekret Nr. 223 wird damit geändert. Die Verordnung, die derzeit noch in Kraft ist, sieht vor, dass im Kaufvertrag einer Immobilie „jede Partei verpflichtet ist, anzugeben, ob sie einen Vermittler“, d.h. einen Makler, eingeschaltet hat, „die Identifikationsdaten des Eigentümers“, d.h. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie „die Höhe der für diese Tätigkeit angefallenen Kosten und die analytischen Zahlungsmodalitäten für diese“ mitzuteilen. Mit diesem Verfahren sollte sichergestellt werden, dass jeder Schritt des Kaufs und Verkaufs klar, transparent und vor allem lückenlos erfolgt. Darüber hinaus war diese Angabe auch notwendig, um dem Käufer einen Steuerabzug von 19 % der Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro zu ermöglichen.
Da die vom Makler mit Verkäufer und Käufer vereinbarten Courtagebeträge, die im Gegensatz zur Situation in Deutschland oft nicht eindeutig sind, völlig frei ausgehandelt werden, macht es keinen Sinn, der anderen Partei mitzuteilen, wie viel vereinbart wurde, was auch zu unangenehmen Situationen führen kann.
Die Abschaffung der Verpflichtung zur Offenlegung der Provisionen, die ursprünglich zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung gedacht war, soll daher die Privatsphäre und die Vertraulichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte der Vermittlungsdienste schützen, aber auch die freie Verhandlung zwischen Bürger und Fachmann gewährleisten.