Das OLG Köln ließ im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung hingegen keinen Zweifel daran, dass die irische Google als Betreiberin der Suchmaschine in Europa als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO gilt und für die Löschung daher selbst sorgen muss.
Am 13.5.2014 hatte der Europäische Gerichtshof (C-131/12) im Ergebnis bereits einem spanischen Betroffenen gegen Google ebenfalls recht gegeben und die Verantwortung der Suchmaschine für ihre Suchergebnisse festgestellt. Hier hatte aber Google selbst gegen eine Entscheidung der spanischen Datenschutzbehörde geklagt. Die Frage, ob der Betroffene, der selbst auf Löschung der Daten und möglicherweise auf Schadensersatz klagen möchte, dafür in die Vereinigten Staaten gehen muss, hatte sich daher dem EuGH nicht gestellt.
Eine ähnliche Entscheidung eines italienischen Gerichts ist der Redaktion nicht bekannt und wir bitten um Zusendung, falls es eine solche geben sollte. Die Entscheidung der Kölner Richter ist noch nicht rechtskräftig. Die erste Instanz, das Landgericht Köln, hatte die Frage der Verantwortung von Goggle Ireland noch im Sinne von Google gesehen.
Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, wie das formelle Recht das materielle Recht schlagen kann. Kein Durchschnittsverbraucher aber auch kein kleines Unternehmen kann es sich leisten, in den USA einen Zivilrechtsstreit zu beginnen.