Doch was geschieht, wenn eine der Parteien vom Vorvertrag zurücktritt? Von wem ist dann die Kaution zurückfordern? Der Kassationsgerichtshof hat in seinem Urteil Nr. 3596 vom 8. Februar 2024 Folgendes festgestellt „Im Falle einer Sicherheitsleistung in Höhe eines Geldbetrags, die die kaufsprechende Partei im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvorvertrags zugunsten der Vermittlungsagentur geleistet hat, ohne dass in irgendeiner Weise darauf geschlossen werden kann, dass die Agentur im Auftrag des Verkäufers gehandelt hat, ist die Klage auf Rückforderung der objektiv zu Unrecht gezahlten Summe, deren Rückgabe verlangt wird, gegen die Vermittlungsagentur und nicht gegen den versprechenden Verkäufer zu richten, der nicht passiv legitimiert ist.“
Es wird klargestellt, dass der hinterlegte Scheck nur dann als Haftgeld (caparra) angesehen werden kann, wenn dieses klar angegeben wird; andernfalls wird er als bloße Kaution (deposito cauzionale) betrachtet. Im Falle des Einzugs durch die Agentur ist daher letztere die Partei, an die die Rückforderung zu richten ist, und nicht der Verkäufer.