Das Registergericht Mannheim hatte die Eintragung einer ehemals Schweizer Gesellschaft, die in Luxemburg zu einer S.a.r.L. mutierte, ins Deutsche Handelsregister verwehrt mit der Begründung. dass sie ursprünglich in der Schweiz und damit nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe schließt sich aber erfreulicherweise der Auffassung an, dass selbst „Durchgangsgesellschaften“ als in der EU gegründet gelten und daher in Deutschland einzutragen seien (OLG Karlsruhe vom 24.04.2024, 1 W 40/23 Wx).
Hintergrund des doppelten Umzugs ist, dass in Luxemburg der Zuzug von Gesellschaften aus Staaten, die weder zur EU noch zum europäischen Wirtschaftsraum gehören, gestattet ist.