In einer Insolvenzsache wies das Landgericht ein Rechtsmittel der Partei ab, weil diese die Vollmacht nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hatte. Die unterlegene Partei war der Auffassung, dass der Richter hier zumindest eine Frist hätte setzen müssen, in der sie den Formmangel hätte beheben können. Der Kassationshof gibt hingegen dem Landgericht recht; es sei Aufgabe der unterlegenen Partei gewesen, unverzüglich auf die Rüge der fehlenden Vollmacht diese ohne weiteren Hinweis vorzulegen. (Kassationshof 32399/22).
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