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Urlaub für alle

Arbeitsrecht

Urlaub für alle

Der europäische Gerichtshof hat schon in der Vergangenheit das deutsche Urlaubsrecht in Verlegenheit gebracht. Das hat dazu geführt, dass in deutschen Individualarbeitsverträgen zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen und dem üblicherweise gewährten Mehrurlaub (in der Regel 4- 6 Tage) unterschieden wird. Der gesetzliche Mindesturlaub unterliegt den Regeln des Europäischen Gerichtshofes und ist damit in gewisser Weise privilegiert.

Nach bisherigem deutschem Recht verfiel der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde. Der EuGH sah darin bereits eine Benachteiligung von langfristig erkrankten Arbeitnehmern, die damit unverschuldet ihren Urlaubsanspruch verlieren würden. Mit den Entscheidungen C-518/20 und C 120-21 vom 22.09.2022 geht der EuGH noch weiter: Damit der Urlaubsanspruch überhaupt verfallen könne, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst auffordern, den Urlaub zu nehmen. Das wird sicher zu mehreren jour fixes in den deutschen HR-Abteilungen führen, an denen jeder Arbeitnehmer über seinen individuellen Urlaubsanspruch informiert werden wird, mit Aufforderung verbunden, diese noch bis zum Ablauf des Urlaubsjahres zu nehmen.