In Deutschland darf der Steuerpflichtige im Regelfall darauf vertrauen, dass sein Steuerberater die Steuererklärungen richtig und vollständig vorbereitet, wenn er ihn zuvor richtig informiert hat. Das Verschulden des Steuerberaters kann ihm dann nicht zugerechnet werden, insbesondere nicht für Straf- oder Bußgelder (Bundesfinanzhof vom 29.10.2013, VIII R 27/10).
Nach einer Entscheidung des italienischen Kassationshofs vom 5.12.2022 (35612/22) gilt in Italien das glatte Gegenteil. Danach haftet der italienische Steuerpflichtige für Bußgelder, die allein durch das Verschulden seines Steuerberaters verursacht wurden. Dies selbst dann, wenn er den Steuerberater schon angezeigt hatte.