Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.11.2022 (5 AZR 336/21) festgestellt, dass ein Arbeitgeber auf der Grundlage dieser Vorschrift seinen Arbeitnehmer auch in das Ausland versetzen kann. Im entschiedenen Fall hatte ein Pilot, der bei einer irischen Luftfahrtgesellschaft an dem Stationierungsort Nürnberg angestellt war, gegen seine Versetzung nach Bologna geklagt – ohne Erfolg!