Immer häufiger wenden sich italienische Unternehmen an unsere Kanzlei, die eine Abmahnung aus Deutschland erhalten haben, weil sie auf ihrer Website ein Foto verwendet haben, von dem sie annahmen, dass es lizenzfrei sei.
In dem Schreiben wird vorgeworfen, das Material eines Fotografen unrechtmäßig verwendet zu haben, und es wird die Zahlung einer Vertragsstrafe, die Übernahme der Anwaltskosten und die Unterzeichnung einer dem Schreiben beigefügten Unterlassungserklärung verlangt. Manche unterschätzen es und sagen einfach, sie hätten das Foto entfernt. Das reicht nach deutschem Recht aber nicht aus.
Die Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann dazu führen, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet wird.
Solange die Erklärung nicht abgegeben wird, wird nämlich vermutet, dass die Wiederholungsgefahr fortbesteht. Wir raten jedoch davon ab, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da sie den Anschlussinhaber häufig über das geschuldete Maß hinaus verpflichtet. Zudem ist die Unterlassungserklärung in manchen Fällen nicht begründet und kann daher angefochten werden.
Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, zögern Sie nicht, sich von unseren IP-Experten beraten zu lassen.