Ein Mann urinierte in die Ostsee und wurde von Polizisten „erwischt“. Es sollte 60 Euro Ordnungsgeld bezahlen und beschwert sich bei dem zuständigen Gericht. Dieses hob das Bußgeld auf und fand für das Urinieren einen schönen gesellschaftlichen Rahmen:
„Eine gewisse Üblichkeit und Duldung ist hierfür etwa bei Wanderungen benennbar, bei Arbeiten in Feld und Flur, bei Jägern und Pilzesammlern, Radsportlern und Radtourlern, Badenden an Seen und Flüssen und bei sonstigen naturnahen Beschäftigungen. Dass es am Spülsaum der Ostsee landschaftlich anders als in Bergen und an Waldrändern keine weiteren Möglichkeiten zum landschaftlichen Rückzug gegeben hat außer der Abkehr, kann dem Betroffenen dabei nicht zum Nachteil gereichen. So ist es halt an der Küste.“ (AG Lübeck vom 29.06.2023, 83a OWi 739)