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Zeithonorar auch gegenüber Verbraucher zulässig

Zeithonorar auch gegenüber Verbraucher zulässig

Die EuGH-Entscheidung vom 12.01.2023 (C-395/21) hat bei der deutschen Rechtsanwaltschaft für erhebliche Unsicherheit gesorgt, ob Zeithonorarklauseln gegenüber Verbrauchern überhaupt nur noch unter strengen Vorgaben zulässig seien, die in der Praxis kaum eingehalten werden könnten. Der BGH hat für Erleichterung gesorgt, indem es mit Urteil vom 12.9.2024 (IX ZR 65/23) festgestellt hat, dass eine Zeithonorarabrede auch dann wirksam sei, wenn der Rechtsanwalt die Mandanten vor Vertragsabschluss die Größenordnung noch nicht mitgeteilt und er sich auch nicht gegenüber dem Mandanten verpflichtet hatte, während des laufenden Mandats Zwischenabrechnungen zu stellen.